Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei keine Duldungspflicht umfangreicher Umbaumaßnahmen während des bestehenden Mietvertrags trifft. Lärm-, erschütterungs- und staubintensive Umbau- und Modernisierungsarbeiten durch den Vermieter müssen von den Mietern der zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei angemieteten Räumlichkeiten nicht hingenommen werden. Da Rechtsanwälte bekanntermaßen oftmals auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten arbeiten, müssen sie die Baumaßnahmen auch nicht außerhalb der üblichen Geschäftszeiten oder am Wochenende dulden.
Normen: BGB § 535 Abs. 1, § 862 Abs. 1 S. 1, § 862 Abs. 1 S. 2, § 858; ZPO § 940