Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Fahrzeugführerin aufgrund eines fehlerhaften Fahrspurwechsels einen Verkehrsunfall verursacht, für den die Beklagtenpartei, bestehend aus dem Fahrzeughalter, dem Fahrzeugführer sowie dessen Haftpflichtversicherung, zu 100 Prozent haftet. Der Geschädigte entschied sich, den Schaden an seinem Fahrzeug nicht reparieren zu lassen und verlangte daher von der Beklagtenpartei den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, die durch ein Privatgutachten ermittelt wurden, dem die mittleren ortsüblichen Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zu Grunde liegen. Das Amtsgericht München kam daher zu der Entscheidung, dass die Beklagtenpartei den Kläger nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer noch günstigeren Referenzwerkstatt verweisen darf.
Normen: BGB § 249 Abs. 2, ZPO § 287