Das Wohnungseigentumsrecht findet seine Grundlagen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Es regelt die mannigfaltigen Rechtsbeziehungen der Eigentümer einer WEG-Gemeinschaft.
In aller Regel hat man es in diesen Fällen mit zahlreichen Beteiligten zu tun. Dies können neben den einzelnen Wohnungseigentümern als bloßen Miteigentümern oder in herausragenden Funktionen (Beiräte, Hausverwalter, Hausmeister pp.) insbesondere externe Verwalter, Mieter einzelner Wohnungen, Nachbarn des Gemeinschaftseigentums usw., sein. Der mit der Sache befasste Rechtsanwalt wird deshalb stets bemüht sein, im Hinblick auf die vielfach bereits innerhalb der Eigentümergemeinschaft gegenüberstehenden Interessen, eine sachgerechte Lösung herbeizuführen.
Schon ähnlich wie im Nachbarrecht ist eben nicht entscheidend das gänzliche Obsiegen oder Unterliegen insbesondere vor Gericht. Dies hat nämlich oft zur Folge, dass die unterlegene Partei besonders frustriert ist und auf die nächste Gelegenheit zur "Revanche" wartet. Dieses ständige Belauern kann in einem derartig engen und auf gegenseitige Rücksichtnahme angelegten Nachbarschaftsverhältnis wie der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Dauer nur Verlierer auf beiden Seiten zeitigen.
Damit ist die Marschrichtung von Anfang an klar: es geht zunächst um die Aufarbeitung des Gemeinschaftsverhältnisses. Denn oftmals zeigt sich, dass die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer diesen nicht hinreichend bekannt sind. Hierüber klärt zwar bereits ggf. eine entsprechende Gemeinschaftsordnung auf. Ist diese jedoch mangelhaft, dann muss das Bestreben um eine Ergänzung vordergründig sein. Diese sollte auch eine große Zahl an entsprechenden Bestimmungen enthalten, die die zwingenden gesetzlichen Vorschriften des WEG, aufgreifen.
Den meisten Wohnungseigentümer fehlen spezielle juristische Kenntnisse, weshalb eine entsprechende Beratung erforderlich ist.
Das WEG-Recht ist zwar kein unübersichtliches Rechtsgebiet. Jedoch muss gesehen werden, dass viele Bestimmungen des WEG-Gesetzes ihre wesentlichen Ausgestaltungen erst in der Rechtsprechung erfahren haben. Daher ist es mit einem Blick in das WEG nicht getan. Wer die gesetzlichen Bestimmungen des WEG und des Bürgerlichen Rechts nicht in Verbindung zu setzen vermag und die insbesondere zu den einzelnen WEG-Vorschriften ergangene obergerichtliche Rechtssprechung nicht kennt, gerät schnell in Gefahr, auch für die Zukunft Rechtspositionen einzubüßen.
Ihr kompetenter Ansprechpartner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht